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BSG, 21.07.1965 - 11/1 RA 198/63 |
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- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rentenneuregelungsgesetze - Nachzuentrichtente Beiträge - Beitragskürzung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52
Investitionshilfe
Auszug aus BSG, 21.07.1965 - 1 RA 198/63
sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeit5gedanken orienrtierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl, BVerfGE 1, 264,275; 3, 58, 135; 4,7,18; 14, 221,238)o Der 'Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß "evident" sein, wenn Art, 3 Abs» 1 GG verletzt sein soll (vgl, BVerfGE 18, 121,124), Davon kann hier keine Rede sein, Der Gesetzgeber hat Sachlich einleuchtende ürunde gehabtg bei der Regelung des Nachversicherungsrechts im Zuge der Rentenreform die für die Zeit der versicherungsfreien beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten zu lassen und damit die kürzungsmöglichkeit nach S 5 Abs° 1 AufschubV0 bereits darge-. - BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62
Fiskusprivileg
Auszug aus BSG, 21.07.1965 - 1 RA 198/63
sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeit5gedanken orienrtierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl, BVerfGE 1, 264,275; 3, 58, 135; 4,7,18; 14, 221,238)o Der 'Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß "evident" sein, wenn Art, 3 Abs» 1 GG verletzt sein soll (vgl, BVerfGE 18, 121,124), Davon kann hier keine Rede sein, Der Gesetzgeber hat Sachlich einleuchtende ürunde gehabtg bei der Regelung des Nachversicherungsrechts im Zuge der Rentenreform die für die Zeit der versicherungsfreien beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten zu lassen und damit die kürzungsmöglichkeit nach S 5 Abs° 1 AufschubV0 bereits darge-. - BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
Fremdrenten
Auszug aus BSG, 21.07.1965 - 1 RA 198/63
sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeit5gedanken orienrtierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl, BVerfGE 1, 264,275; 3, 58, 135; 4,7,18; 14, 221,238)o Der 'Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß "evident" sein, wenn Art, 3 Abs» 1 GG verletzt sein soll (vgl, BVerfGE 18, 121,124), Davon kann hier keine Rede sein, Der Gesetzgeber hat Sachlich einleuchtende ürunde gehabtg bei der Regelung des Nachversicherungsrechts im Zuge der Rentenreform die für die Zeit der versicherungsfreien beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten zu lassen und damit die kürzungsmöglichkeit nach S 5 Abs° 1 AufschubV0 bereits darge-. - BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BSG, 21.07.1965 - 1 RA 198/63
sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeit5gedanken orienrtierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl, BVerfGE 1, 264,275; 3, 58, 135; 4,7,18; 14, 221,238)o Der 'Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß "evident" sein, wenn Art, 3 Abs» 1 GG verletzt sein soll (vgl, BVerfGE 18, 121,124), Davon kann hier keine Rede sein, Der Gesetzgeber hat Sachlich einleuchtende ürunde gehabtg bei der Regelung des Nachversicherungsrechts im Zuge der Rentenreform die für die Zeit der versicherungsfreien beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten zu lassen und damit die kürzungsmöglichkeit nach S 5 Abs° 1 AufschubV0 bereits darge-. - BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
Auszug aus BSG, 21.07.1965 - 1 RA 198/63
sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeit5gedanken orienrtierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl, BVerfGE 1, 264,275; 3, 58, 135; 4,7,18; 14, 221,238)o Der 'Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß "evident" sein, wenn Art, 3 Abs» 1 GG verletzt sein soll (vgl, BVerfGE 18, 121,124), Davon kann hier keine Rede sein, Der Gesetzgeber hat Sachlich einleuchtende ürunde gehabtg bei der Regelung des Nachversicherungsrechts im Zuge der Rentenreform die für die Zeit der versicherungsfreien beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten zu lassen und damit die kürzungsmöglichkeit nach S 5 Abs° 1 AufschubV0 bereits darge-.